Nachdem die DSK als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zunächst ein Einwilligungserfordernis für Webtracking bestimmte ohne dies näher zu begründen, soll die nunmehr veröffentlichte Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien mehr Klarheit schaffen.
Zudem wird dargestellt was von Webbetreibern erwartet wird, wobei jeweils der rechtliche Bezugspunkt hergestellt wird.
Bei der Frage, ob das Webtracking nun eine vorherige Einwilligung erfordert, oder solange erlaubt ist, bis der Nutzer widerspricht, kollidieren unterschiedliche Rechtsnormen miteinander. Nachdem zunächst davon ausgegangen wurde, dass nach § 15 Abs. 3 TMG keine vorherige Einwilligung erforderlich ist und das Tracking solange erfolgen darf bis der Nutzer widerspricht, hat die DSK nunmehr eine andere Meinung veröffentlicht.
Einwilligung erforderlich
Damit vertritt die DSK die klare Auffassung, dass Webtracking die vorherige Einwilligung der Webnutzer erfordert.
Zudem definiert die Orientierungshilfe den Begriff des «Trackings». «Bei Tracking handelt es sich um Datenverarbeitungen zur – in der Regel website-übergreifenden – Nachverfolgung des individuellen Verhaltens von Nutzern».
Damit fallen Werbetracker in jedem Fall unter den Begriff, wohingegen das oben genannte Einwilligungserfordernis für Website-Analyse-Tools nur gelten soll, wenn nicht lediglich die Websitebenutzung selbst erfasst wird, sondern auch einzelne Nutzerprofile erstellt werden, damit das Nutzungsverhalten analysiert werden kann.
Grundsätzlich darf das Tracking erst beginnen nachdem der Nutzer das Häkchen (= Einwilligung) gesetzt hat.
Die konkreten Einwilligungserklärungen zu Webtrackern müssen zudem so ausgestaltet sein, dass bspw. das Impressum und die Datenschutzerklärung nicht durch das Banner verdeckt wird. Zum anderen muss das Setzen von Tracking-Cookies sowie der Tracking-Verfahren erwähnt werden.
Berechtigtes Interesse weiterhin möglich?
Neben der Einwilligung der Nutzer kann auch das berechtigte Interesse des Websitebetreibers an der Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sein.
Allerdings sind an dieses berechtigte Interesse und die damit verbundene Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und Grundrechten der Beteiligten hohe Anforderungen zu stellen, welche darüberhinaus juristisch besonders begründet werden müssen.
Laut DSK spielen u.a. die erhobenen Datenkategorien, der Umfang der Datenverarbeitung und die Dauer der Beobachtung eine Rolle bei der Abwägung. Jedoch soll der Websitebetreiber eine mögliche Pseudonymisierung der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht anführen können um ein berechtigtes Interesse zu begründen, so die DSK.
Mit der Orientierungshilfe hat die DSK Stellung zu der Frage genommen, was die DSGVO für den Einsatz von Webtrackern bedeutet und insbesondere klargestellt, dass eine vorherige Einwilligung der Webbenutzer erforderlich ist.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich diese Ansicht auch in der Praxis durchsetzt.